§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ruhrdialog“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

§2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins:

  • Der Verein verfolgt das Ziel, friedliches Zusammenleben zwischen Angehörigen von unterschiedlichen Kulturen, Religionen und Nationen zu fördern. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch Abbau von Vorurteilen und Intoleranz. Somit setzt sich der Verein die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zum Ziel; ferner die Förderung des Bewusstseins über die Gemeinsamkeiten trotzt der Angehörigkeit an verschiedene Religionen, Kulturen und Nationalitäten durch Völkerverständigung und Förderung der internationalen Gesinnung.
  • Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.
  • Der Verein fördert und unterstützt die freiheitliche – demokratische Grundordnung.Die oben genannte Ziele werden erreicht durch:
  • Tagungen, Seminare, Studienreisen, Vorträge und Veranstaltungen. Diese können Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben.
  • Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen, Akademien und Freizeiteinrichtungen.
  • Einrichtung  von Spendenfonds für humanitäre, soziale und religiöse Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  • Herausgabe, Vertrieb und Einsatz von Medien aller Art
  • Vergabe von Stipendien, Fördermitteln und Forschungsaufträgen. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und Preise ausschreiben.
  • Angebot von Beratungsdiensten für Schulen, Unternehmen, Krankenhäuser, Vereine und anderen Einrichtungen.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Politische Neutralität

Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Rechtsprechung.

§5 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  • Ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig, stimmberechtigt),
  • Fördermitglieder (beitragspflichtig, nicht stimmberechtigt),
  • Ehrenmitglieder (beitragsfrei, nicht stimmberechtigt),
  1. Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die die Ziele des Vereines verfolgt und fördert und die Satzung des Vereines anerkennt. Ordentliche Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte ausschließlich persönlich (Unternehmer als natürliche Person) oder (im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften) durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Über die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die den Verein durch finanzielle oder sachliche Zuwendungen unterstützt oder sich aktiv handelnd in die Vereinsaktivitäten einbringt. Fördernde Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte ausschließlich persönlich (Unternehmer als natürliche Person) oder (im Falle von juristischen Personen und Personengesellschaften) durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Über die Aufnahme als förderndes Vereinsmitglied entscheidet der Vorstand nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, dem die Ehrenmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung verliehen wurde. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages an den Vorstand die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu machen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet:
  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monaten im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von einer Woche, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied kein Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Rechtsmittel gegen den Ausschluss sind ausgeschlossen.
  2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für stimmberechtigte Mitglieder.

§7 Finanzierung

Der Verein wird über Mitgliederbeiträge und Spenden finanziert.

§8 Abhebungsberechtigung aus den Vereinskonten

Grundsätzlich ist der der 1. Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und einer aus dem Vorstand berechtigt, im Namen des Vereins über die Vereinskonten zu verfügen.
Jedes Mitglied, das Geld des Vereins verwaltet, ist dazu verpflichtet, dem Kassenwart Rechenschaft über den Verbleib des Geldes abzulegen und dies mit Belegen zu bestätigen.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand

– Die Mitgliederversammlung

§10 der Vorstand und seine Zuständigkeit

  1. 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstandsvorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes, ernennt der Vorsitzende eine Ersatzperson. Dem Vorstand obliegen der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand hat folgende weitere Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern.

§10a Geschäftsführung

Zur Erfüllung der anfallenden Arbeiten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, wird eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt und Hilfspersonal für die Geschäftsstelle eingestellt.

Für die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer finden gemäß § 27 Abs. 3 BGB die geltenden Vorschriften der §§ 664-670 entsprechende Anwendung. Geschäftsführer/in kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten und allein vertretungsberechtigt sein wenn 1.Vorstandsvorsitzender ihn/sie bevollmächtige.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten werden im Anstellungsvertrag fixiert.

Bestellung und Abberufung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers erfolgen durch den Vorstand. In diesem Fall ist die Zustimmung des Ausschusses mit einfacher Mehrheit erforderlich.

Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstands- und Ausschusssitzungen teil.

  1. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer verwaltet das Vermögen des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand und im Rahmen der vom Haushaltsplan gezogenen Grenzen.
  2. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer hat über dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der einzelnen Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Sie hat die gleiche Verpflichtung den Angestellten der Geschäftsstelle aufzuerlegen

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Entscheidung über eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung findet erst bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder am Versammlungspunkt statt. Die Mitglieder-versammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des vom Vorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins,

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch ein formloses Schreiben einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Protokollführer wird der Schriftführer oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt werden. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Das Protokoll enthält Ort und Zeitpunkt der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§14 Zusammenarbeit

Der Verein ist ein autark handelnder Verein. Einzelne Projekte können in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen stattfinden. Ein Zusammenschluss mit anderen Vereinen ist ausgeschlossen.

§15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung bei Wegfall der bisherigen Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Essen, die es gemeinnützige und mildtätige Zwecke § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§16 Übergangsregelungen

  1. Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Essen als Gerichtsstand.

Essen, den 12.04.2015